Turn- und Sportgemeinde 1848 Ober-Ingelheim e.V. 55218 Ingelheim am Rhein - An der Burgkirche 24 - Tel. 06132-2452
Nachfolgend die Satzung des Vereins. Hier geht's zur Vereins-Jugendordnung.
März 1994
S A T Z U N G
§ 1 Name, Sitz, Zweck
1. Der Verein führt den Namen
Turn- und Sportgemeinde 1848 Ober-Ingelheim eingetragener Verein - in Kurzform: TuS 1848 Ober-Ingelheim
mit dem Sitz in Ingelheim am Rhein und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bingen eingetragen.
2. Der Verein will unter Ausschluss politischer und konfessioneller Betätigung die planmäßige Pflege und Verbreitung der Leibesübungen auf der Grundlage des Amateurgedankens fördern.
Er besitzt durch Verleihungsurkunde des Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz, Darmstadt, vom 11. 5. 1879 Nr. M.d.J. 2536, Corporationsrechte.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Vereinsfarben sind schwarz - rot.
Vereinsemblem ist das Stadtwappen in abgewandelter Form.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitlied des Deutschen Turnerbundes und des Rheinhessischen Turnerbundes innerhalb des Landessportbundes Rheinland-Pfalz und damit des Deutschen Sportbundes. Er erkennt für sich und seine Mitglieder deren Statuten an.
Er kann ferner Mitglied der Fachverbände aller Sportarten werden, für die er Abteilungen unterhält.
Über Erwerb oder Aufgabe der Mitgliedschaft bei Fachverbänden oder entsprechenden Organisationen entscheidet der Vorstand.
§ 3 Mitgliedsarten
Der Verein besteht aus:
a) aktiven ordentlichen Mitgliedern b) inaktiven ordentlichen Mitgliedern c) jugendlichen Mitgliedern d) Ehrenmitgliedern
zu a) aktive ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Turn- und Spielbetrieb teilnehmen.
zu b) inaktive Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, aber nicht am Turn- und Spielbetrieb teilnehmen.
zu c) jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
zu d) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienst erworben haben. Sie haben alle Rechte der Mitglieder.
§ 4 Voraussetzung der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele und Satzung des Vereins anerkennt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Zur Ernennung von Ehrenmitgliedern bedarf es eines Vorstandsbeschlusses.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Aufnahmeanträge sind in Form einer schriftlichen Beitrittserklärung unter Angabe des Namens, Alters und der Wohnung an den Vereinsvorstand zu richten.
Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Antragstellers mit einfacher Stimmenmehrheit.
Gegen eine Ablehnung, die vom Vorstand nicht begründet werden muss, hat der Betroffene die Möglichkeit, bei dem Schlichtungsausschuss Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Ablehnung schriftlich bei dem Vorstand einzulegen, der diesen unverzüglich dem Schlichtungsausschuss unter Abgabenachricht an den Betroffenen weiterzuleiten hat.
Der Schlichtungsausschuss entscheidet endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen
Der Bewerber erhält nach Zahlung der Aufnahmegebühr und dem 1. Halbjahresbeitrag auf Wunsch die Vereinssatzung. Die Aufnahme gilt rückwirkend auf das Datum der Beitrittserklärung als vollzogen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, an den für sie entsprechenden Übungsstunden und Veranstaltungen des Vereins unter Aufsicht der Übungsleiter oder der Vereinsorgane teilzunehmen und die Einrichtungen zu benutzen.
Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Hauptversammlung.
Jugendliche Mitglieder haben nach Vollendung des 14. Lebensjahres Stimmrecht in allen Fragen innerhalb ihrer Abteilungen, die Jugendangelegenheiten betreffen. Das Nähere regelt die Vereins-Jugendordnung. Jugendliche Mitglieder sind nicht in den Vorstand wählbar. Weitere Rechte sind der Satzung zu entnehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern, die Anlagen und Geräte pfleglich zu behandeln und den Beschlüssen und Anweisungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.
Ein Mitglied kann sich in einer vom Verein gepflegten Sportart wettkampfmäßig für einen anderen Verein grundsätzlich nicht betätigen.
Soweit der Verein durch vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Handeln eines Mitgliedes Schaden erleidet, ist ihm der Betreffende zur Schadensersatzleistung verpflichtet.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt b) durch Ausschluss c) durch Tod d) durch Auflösung des Vereins
zu a) Der freiwillige Austritt ist nur zum 30. 6. bzw. 31. 12. des Geschäftsjahres zulässig und ist dem Vorstand spätestens drei Monate vor Austrittsdatum schriftlich anzuzeigen.
zu b) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes erfolgen, wenn das Mitglied
aa) ... durch sein Verhalten dem Ansehen und den Interessen des Vereins schadet,
bb) ... gegen die Satzungen oder die Beschlüsse des Vereins oder seiner Organe schuldhaft grob verstößt,
cc) ... mit der Zahlung der Monatsbeiträge mehr als 6 Monate in Verzug ist und trotz Aufforderung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Der Zahlungsaufforderung muss ein Hinweis auf einen möglichen Ausschluss beigefügt sein.
Der Ausschluss-Beschluss muss dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Gegen den Beschluss kann der Betroffene innerhalb 4 Wochen nach Zustellung schriftlich bei dem Schlichtungsausschuss Beschwerde einlegen, welcher endgültig entscheidet. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
2. Der Ausscheidende hat keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
§ 8 Beiträge
Art und Höhe der Beiträge sowie die Höhe der einmaligen Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.
Der Beitrag ist als Halbjahresbetrag im voraus zu entrichten und ist eine Bringschuld.
Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Der Vorstand kann in Sonderfällen auf Antrag den Vereinsbeitrag für höchstens ein Geschäftsjahr nach billigem Ermessen erlassen, ermäßigen oder bei vorübergehender Abwesenheit des Mitgliedes aussetzen.
§ 9 Ehrungen
Ehrungen werden durch den Gesamtvorstand beschlossen.
Für langjährige treue Mitgliedschaft wird
a) nach 25 Jahren die silberne b) nach 50 Jahren die goldene Ehrennadel verliehen.
Die Mitgliedschaft zwischen dem 14. und dem 18. Lebensjahr wird angerechnet.
Die Verleihung einer Ehrengabe an Nichtmitglieder setzt eine langjährige und wesentliche Förderung des Vereins voraus und soll dem zu Ehrenden anlässlich eines persönlichen Anlasses überreicht werden.
Der Antrag hierfür wird vom geschäftsführenden Vorstand in einer Sitzung ausführlich besprochen und vom Gesamtvorstand beschlossen.
Mitglieder und Nichtmitglieder, denen vom Gesamtvorstand eine Ehrengabe zuerkannt wurde, können durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 10 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand - bestehend aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand b) dem Gesamtvorstand
- die Kassenprüfer
- der Schlichtungsausschuss
zu 2a: der geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Wirtschaftsführer d) dem Oberturnwart e) dem 1. Beisitzer f) dem 2. Beisitzer
zu 2b: der Gesamtvorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand (2a) b) dem Frauenwart c) dem Jugendwart d) dem Ressortleiter für Leichtathletik e) dem Spielwart f) dem Pressewart g) dem Protokollführer h) dem Skiwart i) dem Wanderwart j) dem Zeugwart k) dem Archivar l) dem 3. Beisitzer m) dem 2. Wirtschaftsführer n) dem Veranstaltungswart
§ 11 Mitgliederversammlung
1. In jedem Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) durchgeführt werden.
Sie ist im ersten Kalendervierteljahr vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durchgeführt werden:
a) auf Beschluss des Gesamtvorstandes, wenn die Interessen des Vereins es erfordern. b) wenn sie von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt werden. Über die Begründetheit kann der Vorstand vorab nicht entscheiden.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung sollte folgende regelmäßigen Tagesordnungspunkte behandeln:
a) Tätigkeitsbericht des Vorstandes b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes d) Neuwahlen e) Verschiedenes
4. Zu jeder Mitgliederversammlung muss der Vorstand die Mitglieder des Vereins mindestens zwei Wochen vor Durchführung schriftlich oder durch Anzeige in der "Allgemeinen Zeitung Mainz, Ausgabe Ingelheim" oder deren Rechtsnachfolger einladen.
Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.
Anträge zur Versammlung müssen 8 Tage vor dem Versammlungstermin dem 1. Vorsitzenden schriftlich zugegangen sein. Verspätete Anträge können durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung zugelassen und behandelt werden. Gegenstand der Beschlüsse können jedoch nur Punkte der Tagesordnung sein und die fristgerecht eingereichten Ergänzungsanträge.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Jede satzungs- und fristgerechte Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder Beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
1) Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes 2) die Wahl und vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern - mit Ausnahme des Jugendwartes 3) die Wahl der Kassenprüfer 4) die Wahl des Schlichtungsausschusses 5) die Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen 6) den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundvermögen 7) Satzungsänderungen, Änderungen der Vereinsjugendordnung 8) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, soweit sie der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen 9) Auflösung des Vereins.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Danach entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen.
Wird von einem anwesenden Mitglied geheime Abstimmung verlangt, so erfolgt die Stimmabgabe mittels Stimmzettel.
Beschlüsse über
- Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern 2
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der erschienenen Mitglieder.
§ 13 Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann nach Beschluss des Gesamtvorstandes ein hauptamtlicher Geschäftsführer angestellt werden.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter, der z. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei Wiederwahl möglich ist.
Jährlich wird die Hälfte der Vorstandsmitglieder neu gewählt und zwar
a) bei gerader Jahreszahl
der 1. Vorsitzende der 1. Wirtschaftsführer der Spielwart der Protokollführer der Wanderwart der Archivar der 2. Beisitzer der Veranstaltungswart
b) bei ungerader Jahreszahl alle übrigen Vorstandsmitglieder
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird der Nachfolger kommissarisch vom geschäftsführenden Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eingesetzt.
4. Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.
Zur Beschlussfassung genügt einfache Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung kann die Mitgliederversammlung die Bestellung zum Mitglied des Vorstandes vorzeitig wiederrufen.
6. Der Vorstand bestimmt die Aufgaben des Geschäftsführers nach § 13, Nr. 1, Satz 2.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Wahrnehmung der Kassengeschäfte, Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Führen der erforderlichen Unterlagen, Erstellung des Jahresabschlusses, des Haushaltsplanes und der Steuererklärung. Überwachung des ordnungsgemäßen Einganges der Mitgliederbeiträge, Umlagen und Gebühren, verantwortlich für den Schriftverkehr.
Im Dezember eines jeden Jahres ist eine Inventur und eine Bestandsaufnahme des Wirtschaftsbetriebes von ihm durchzuführen.
7. Über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Gesamtvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes ist vom Protokollführer eine Niederschrift zu führen, in die der wesentliche Verlauf und die Beschlüsse aufzunehmen sind.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unter zeichnen.
8. Der Oberturnwart informiert den Vorstand über den gesamten Übungs- und Wettkampfbetrieb.
Er koordiniert die Veranstaltungen aller Abteilungen und kann bestimmte Auf gaben an die Abteilungen delegieren.
§ 14 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt in jeder Wahlperiode (alle 2 Jahre) mindestens 2 Kassenprüfer für die Amtszeit von zwei Jahren.
Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Eine Wiederwahl ohne Unterbrechung ist nur einmal möglich. Die Kassenprüfer prüfen die Kassenführung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Prüfungsergebnis und stellen (ggf.) Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
Sie sind verpflichtet, alle besonderen Wahrnehmungen und Mängel, die sich bei der Prüfung ergeben haben, anzuzeigen.
Bei Durchführung der Prüfung sind sie unabhängig und keinen Weisungen unterworfen und haben das Recht der jederzeitlichen Kontrolle aller Geschäftsvorgänge.
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, ihnen jede gewünschte Auskunft zu erteilen.
§ 15 Ausschüsse
Zu seiner Beratung und Unterstützung kann auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes der Vorstand Ausschüsse aus sachverständigen Mitgliedern, oder - soweit es die Situation erfordert - Nichtmitgliedern, einsetzen.
Die jeweilige Zusammensetzung der Ausschüsse ergibt sich aus ihrer Aufgabenstellung.
Den Vorsitz führt in der Regel das zuständige Vorstandsmitglied.
§ 16 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Es können im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes neue Abteilungen gegründet werden. Die Abteilungen haben das Recht auf Eigenständigkeit und verantwortungsvolle Eigeninitiative, soweit dies nicht gegen die Interessen oder Satzungen des Vereins verstößt.
2. Jede Abteilung kann beim Gesamtvorstand den Beitritt des Vereins zu dem jeweiligen Fachverband beantragen.
3. Die Abteilungen können sich eine eigene Abteilungsordnung gehen und im Bedarfsfalle eine besondere Abteilungsumlage erheben, die vom Verein verwaltet wird.
Der Gesamtvorstand hat dazu seine Zustimmung zu geben.
§ 17 Schlichtungsausschuss
Sofern erhebliche Meinungsverschiedenheiten in Vereinsangelegenheiten nicht anderweitig beigelegt werden können, steht es dem Betroffenen zu, sein Begehren dem Schlichtungsausschuss vorzutragen, dessen Entscheidung endgültig ist.
Die streitenden Parteien sind verpflichtet, sich dem Spruch zu unterwerfen.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Die Mitgliederversammlung wählt alle 4 Jahre die fünf Ausschussmitglieder sowie je einen Stellvertreter, die bis auf ein Mitglied vom geschäftsführenden Vorstand kein Amt im Vorstand oder in anderen Ausschüssen innehaben dürfen.
Der Schlichtungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer, der über den Verlauf und den Beschluss eine Niederschrift anzufertigen hat.
§ 18 Haftpflicht
Für die den Mitgliedern aus dem Spiel- und Sportbetrieb, sowie bei geselligen Veranstaltungen entstehenden Körper- und Sachschäden oder Vermögensverluste auf fremden oder eigenen Sportstätten und in Baulichkeiten, haftet der Verein nicht. Jedes Mitglied ist jedoch im Rahmen einer über den Sportbund Rheinhessen bei der Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Sportunfall- und Haftpflichtversicherung versichert.
§ 19 Auflösung
1. Ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so kann durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder seine Auflösung beschlossen werden.
2. Kommt ein solcher Beschluss zustande, oder tritt die Auflösung ohne einen solchen Beschluss ein, so fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Ingelheim, die es bis zu 10 Jahren treuhänderisch verwaltet. Sofern innerhalb dieser Frist keine Neugründung auf der Grundlage des § 1 dieser Vereinssatzung erfolgt, geht das Vereinsvermögen endgültig in das Eigentum der Stadt Ingelheim über. Es muss dann zur Förderung gemeinnütziger sportlicher Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.
§ 20 Inkrafttreten der Satzung
1. Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11. März 1994 beschlossen und trat mit der Eintragung ins Vereinsregister am ............... in Kraft.
Gleichzeitig erlöschen die Bestimmungen der vorhergehenden Satzung in der Fassung vom 18. 8. 1980.
2. Ober alle in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fälle entscheidet der Gesamtvorstand. Gegen diese Beschlüsse findet ein Rechtsmittel nicht statt. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bingen
Ingelheim, den 11. März 1994
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1. Vorsitzender Gerd Rebmann |
2. Vorsitzende Ute Wenzel |
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